Satzung



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Förderverein„InnovativesDorfleben-einladend & effektiv“-Soziales Netzwerk Klettgau e. V. (abgekürzt: Förderverein IDeee.V)2.Der Förderverein hat seinen Sitz in 79771 Klettgau undist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Register-Nummer eingetragen.3.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Förderung des ländlichen Raumes insbesondere im Bereich der Alten-, Kinder-, Jugend-und Familienhilfe zur Gesundheitsförderung sowie zur Stärkung der sozialen Verantwortung für Bildung, Kultur, Kunst und Mobilität. Der Verein trägt damit zur Erhaltung und Weiterentwicklung traditioneller ländlicher Lebens-und Wirtschaftsformen bei und fördert insbesondere alle sozialen Bereiche für Kinder, Familien, Alleinstehende und Senioren.
1. Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen, die in Projekte gegliedert sind und deren Aufgabenstellungen verwirklicht:
• Qualifizierungen sowie Begleitung in den Phasen der Umorientierung und des ländlichen Strukturwandels: In der Nachbarschaftshilfe mit niederschwelligen Betreuungsleistungen, Bildungsangebote sowie Jugend-und Familiensozialarbeit, Kultur, Kunst und geschichtliche Angebotezum Erhalt der ländlichen Brauchtumstradition und der Weiterentwicklung, der ambulanten palliative Betreuung, der Flüchtlingshilfe und der Integration von Migranten, der Inklusion Behinderter oder Benachteiligter, außerdem der örtlichen Mobilität der Bürger.
• Entwicklung von Konzepten und Rahmenbedingungen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
• Der Fördervereinszweck wird auch dann erfüllt, wenn der Verein externe Projekte und Einrichtungen fördert, sofern diese dem Vereinszweck entsprechen.
2. Weitere Maßnahmen und Projekte im Sinne des Vereinszweckes können ergänzt werden.
3. Bestehende Maßnahmen, die im Sinne des Vereinszweckes keine gesellschaftliche Notwendigkeit mehr haben oder von Seiten des Vereines nicht mehr geleistet werden können, können für unbestimmte Zeit abgesetzt oder ganz aufgehobenwerden.
4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträgesowie Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, eingesetzt werden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins „Innovatives Dorfleben - einladend & effektiv“ - Soziales Netzwerk Klettgau e.V. verwendet.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Der Förderverein ist politisch und konfessionell neutral.
10. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich. Auslagen und Unkosten die durch Belege nachgewiesen werden und durch den Vorsitz genehmigt wurden, werden aus Vereinsmittel erstattet. Vereinsmitglieder welche Aufgaben zur Durchführung der einzelnen Projekte übernehmen, können im Rahmen der gesetzlich geregelten Tätigkeitsvergütung nach §3, Nr. 26 Einkommensteuergesetz (Übungsleiterfreibetrag) eine steuerfrei bleibende Entschädigung erhalten. Der innerhalb des Vorstands tätigen Personen kann eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach §3, Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) steuerfrei bleibend bezahlt werden. Weitere Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, können in nachgewiesener, beziehungsweise angemessener Höhe erstattet werden. Die Höhe der Entschädigungsleistungen beschließt die Vorstandschaft.

§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Ende
1.Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Der Verein verzichtet auf die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.Die Mitgliedschaft kann mittels einer schriftlichen Eintrittserklärung erworben werden. Über die Annahme entscheidet der Vereinsvorsitz. Es bestehen keine Verpflichtungen die Gründe einer Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung erklärt sich jedes Mitglied mit den Bestimmungen der Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§21 bis 79BGB einverstanden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beitragszahlungen mehr als zwei Jahre im Rückstand, erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Vorstandschaft.
b) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
c) Wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
 1. Für die Höhe der Förder-und Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Der Vorstand kann Mitglieder, die den Verein durch aktive Mitarbeit innerhalb den einzelnen Projektbereichen unterstützen von der Zahlung der Förder- und Mitgliedsbeiträgen befreien.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Entlastung des Vorstands, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung im Gemeindeblatt oder in der Tagespresse. Des Weiteren erhalten die Mitglieder eine schriftliche Einladung an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilten E-Mail Adresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Vorstands, Bericht des Kassierers der Kassiererin, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht, Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte werden den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt und ebenso wie spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll wird jedem Vorstandmitglied per Mail zugesandt.

§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder). Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Wählbar sind nur volljährige Personen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Die zu wählenden Ämter des Vereinsvorstandes werden per Handzeichen in offener Abstimmung gewählt, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied bei der Mitgliederversammlung dagegen Einspruch erhebt. Bei Einspruch gegen die offene Abstimmung wird durch geheime Stimmabgabe gewählt. Die Beisitzer können im Block-Verfahren gewählt werden.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine DreiviertelMehrheit der erschienenen Stimmberechtigten notwendig.

§ 9 Vorstand

1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen: 

  • ein/eine Vorsitzende/r 
  • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r 
  • ein/eine Kassierer/in 
  • ein/eine Schriftführer/in 
  • sowie den jeweiligen Projektleitern als Beisitzer oder für die Projekte gewählte Beisitzer, es können bei Bedarf außerdem bis zu fünf weitere Beisitzer in die Vorstandschaft gewählt werden.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der oder die stellvertretende/r Vorsitzende/r sowie der oder die Schriftführer/in werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Dieser Modus beginnt ab dem zweiten Vereinsjahr.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Der/die erste Vorsitzende/r sowie der/die Kassierer/in sind jeweils einzelverfügungsberechtigt, die weiteren Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam mit einer einzelverfügungsberechtigten Person.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§10 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahre zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Klettgau. Das Vermögen muss für soziale und gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 21. März 2016 beschlossen. Die Gründungsmitglieder: Heidrun Glaser, Klettgau-Grießen Rosemarie Hartmann, Klettgau-Geißlingen Monika Preißer-Peter, Klettgau-Riedern Gabriele Gäng-Schmid, Klettgau-Erzingen Elke Dufner-Kailer, Klettgau-Erzingen Susanne Minzer, Klettgau-Grießen Astrid Kern, Klettgau-Grießen Gerhard Zülke, Klettgau-Grießen